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Sollten einzelne
Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar
sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu
ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst
genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen
bleiben davon unberührt. Sinngemäß
gilt dies auch für ergänzungsbedürftige
Lücken. |